AUSGLEICHSABGABE
Wie Sie wissen, sind Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Erfüllen Sie diese Quote nicht, fordert der Staat eine Ausgleichsabgabe.
Durch unsere Arbeitsleistung
Bares Geld sparen!
Mit der Novellierung des Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Gesetzgeber den als gemeinnützig anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Wettbewerbsvorteile eingeräumt.
Unternehmen, die 20 Mitarbeiter oder mehr beschäftigen, haben nach §71 SGB IX mindestens 5% ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss monatlich eine Ausgleichsabgabe gemäß §77 SGB IX entrichtet werden.
Da unsere Werkstatt eine (nach §140 SGB IX) anerkannte Einrichtung ist, können Sie als Auftraggeber bis zu 50% der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.
Auf unseren Rechnungen wird der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbare Betrag gesondert ausgewiesen.
Die Ausgleichsabgabe beträgt...
Sie beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
125 €
bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %.
220 €
bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %.
320 €
bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %.
Die Ausgleichsabgabe ist jährlich rückwirkend
zum 31.03. zu zahlen.
Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX